Privatsphäre und Datenschutz

Gesetzeslage

Was bedeutet Datenschutz?

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein Grundrecht. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht 1983 in seinem Urteil zur Volkszählung klar. Das bedeutet, dass jeder Einzelne selbst über die Verwendung der persönlichen Daten entscheiden kann.

Wie ist die Rechtslage beim Datenschutz?

Es gibt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die seit Mai 2018 Gültigkeit hat. Sie gilt EU-weit und dient zur Harmonisierung der nationalen Datenschutzverordnungen.

Es gibt jedoch einige Freiheiten bei der Auslegung der Grundverordnung, um sie an bisherige länderspezifische Rechtsordnungen anzulehnen.

  • Art. 8 Abs. 1 DSGVO: Das Mindestalter für die Zulässigkeit von Einwilligungserklärungen kann zwischen 13 und 16 Jahren liegen.
  • Art. 9 Abs. 4 DSGVO: Die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien (z. B. Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit) können eingeschränkt werden.

Wer ist für den Datenschutz an öffentlichen Schulen verantwortlich?

Alle am Schulleben Beteiligten müssen die Vorgaben des Datenschutzes beachten. Die Schulleitung ist für den Datenschutz an der Schule verantwortlich. Zur Unterstützung muss ein Datenschutzbeauftragter benannt sein (Art. 37 Abs.1 lit. a EU-DSGVO).

Was sind personenbezogene Daten?

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Abs. 1 EU-DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Zu diesen Daten gehören z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Fotos, Email-Adresse, Kontonummer, Noten usw.

Was sind die Voraussetzungen zur Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Die Regelung erfolgt in Art. 4, Nr. 11 sowie im Artikel 7 in den Absätzen 1 und 3 der DSGVO. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur zulässig, wenn die EU-DSGVO sie erlaubt oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • klare Information über die Verarbeitung (verständlich)
  • Freiwilligkeit (ohne Druck, ohne Zwang)
  • konkreter Bezug auf bestimmten Fall (Zweck)
  • ausdrückliche Zustimmung (klar abgetrennt von anderen Bereichen)
  • Nachweisbarkeit (schriftlich)
  • Widerrufbarkeit (einfache Form)

Der Verantwortliche muss nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat. Die Einwilligung ist somit schriftlich oder elektronisch einzuholen, eine bloße mündliche Einwilligung reicht nicht aus.

Die Einwilligung in jede Verarbeitungsart muss einzeln erfolgen können. Das bedeutet, dass die betroffene Person die Möglichkeit haben muss, einzeln in die Veröffentlichung seines Fotos auf der Homepage sowie in die Veröffentlichung  seines Namens in der örtlichen Tageszeitung durch Ankreuzen einzuwilligen. Eine pauschale Einholung einer Zustimmung ist nicht ausreichend.

Die betroffene Person ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie das Recht auf Widerruf hat. Durch den Widerruf der Einwilligung bleibt die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung unberührt.


Fragen des Datenschutzes an Schulen

Muss für die Schule ein Datenschutzbeauftragter benannt sein?

Für jede öffentliche Schule muss ein behördlicher Datenschutzbeauftragter benannt werden, der dafür qualifiziert ist und über Fachwissen im Bereich Datenschutzrecht und -praxis verfügt.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten werden auf der Homepage der Schule mitgeteilt.

Zu den Aufgaben gehören vor allem:

  • Unterrichtung und Beratung der Schule hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten,
  • Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften  sowie der Datenschutz-Strategien,
  • Zusammenarbeit mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Kann eine Lehrkraft im Missbrauchsfall die Herausgabe eines Mobilfunktelefons von Lernenden verlangen?

Eine Lehrkraft kann die Herausgabe eines Handys dann verlangen, wenn es schulordnungswidrig verwendet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn Lernende Gewalt- oder Pornovideos ansehen oder wenn die Schul- bzw. Hausordnung verletzt wird.

Mobilgeräte speichern Inhalte aus dem Privatleben und daher ist es nicht erlaubt, dass die Lehrkraft selbst die gespeicherten Inhalte abruft. Neben dem Eigentumsgrundrecht können auch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis berührt sein.

Die Schule ist verpflichtet, ein mobiles Endgerät bei Verdacht von strafbarem Verhalten der Polizei oder bei sonstigen Verstößen den Erziehungsberechtigten zu übergeben mit der Bitte, dem Verdacht nachzugehen.

Eine Schule sollte eine Klare Nutzungsregelung für mobile Endgeräte haben und sich die Kenntnisnahme aller in der Schule Tätigen bzw. Arbeitenden bestätigen lassen.

Was ist bei der Einrichtung von E-Mail-Konten im Unterricht zu beachten?

Generell sollte es eine Trennung von privater und unterrichtlicher E-Mail geben.

Die E-Mail-Nutzung ist Inhalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags und so ist bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern keine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, wenn eine schulische E-Mail-Adresse zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird.

Was ist bei der Verwendung von E-Mail-Verteilerlisten zu beachten?

Wenn Nachrichten oder Newsletter per E-Mail an einen größeren Empfängerkreis gesendet werden sollen (Gruppen-Kommunikation), bietet sich die Nutzung von sogenannten E-Mail-Verteilerlisten an. 

Datenschutzrechtlich muss man allerdings beachten, dass Empfänger im BC eingetragen werden, um eine Übermittlung von E-Mail-Adressen an Dritte zu verhindern.

Im Rahmen der Kommunikation innerhalb einer Schule darf eine Nachricht an alle Lehrkräfte gesendet werden, so dass jede Lehrkraft erkennen kann, an welche anderen Lehrkräfte diese noch ging. Voraussetzung ist allerdings, dass dienstliche E-Mail-Adressen verwendet werden und der Inhalt der Nachricht nicht schützenswerte persönliche Informationen über Einzelne enthält.

Darf ich WhatsApp zur dienstlichen Kommunikation verwenden?

„Der Einsatz von sozialen Medien wie „WhatsApp“ zur dienstlichen Kommunikation von Lehrkräften mit Dritten (z. B. Schülerinnen und Schülern, Eltern) ist rechtswidrig.“ (Seite 96 Jahresbericht 2016 des BlnBDI )

Die Gründe sind u.a., dass es weder eine informierte Einwilligung gibt, noch dass gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden.

Dürfen Daten von Vorsitzenden des Elternbeirats bzw. Schülersprechers an Stellen außerhalb der Schule kommuniziert wer- den?

Das ist erlaubt, sofern die Betroffenen zugestimmt haben.

Da es sich bei den Vorsitzenden des Elternbeirats und den Schülersprechern um sog. Funktionsträger, die ein öffentliches Ehrenamt innehaben, handelt, dürfen deren Namen und Funktion nach außen kommuniziert, also z.B. auf der Homepage der Schule publiziert werden. Genannt werden dürfen die Namen und die Funktion, sofern der Betroffene eingewilligt hat. Sollen weitere Daten genannt werden, wie z.B. Kontaktdaten oder Fotos, so darf das auch nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der Betroffenen erfolgen.

Name und Funktion von Funktionsträgern in Klassen (Klassensprecher, Klassenelternvertreter) dürfen nicht kommuniziert werden, da diese nur im Schulinnenverhältnis aktiv sind.


Weitere Informationen: DGSVO, EU-Datenschutz, Datenschutz Berliner Schulen, Datenschutz-Schule.