Urheberrecht

Was ist ein Urheber? Was ist ein Werk?

Ein Urheber ist der Schöpfer eines Werkes.

Werke sind geistige Schöpfungen wie Gedichte, Romane, Bilder, Fotos, Lieder,… Es muss individuell und originell sein, um als kreative Leistung dem Urheberrecht zu unterliegen.

Jeder ist verpflichtet, den Rechteinhaber eines Werkes ausfindig zu machen, bevor man ein Werk über das Private hinaus nutzen möchte.

Wer darf ein Werk verwerten und nutzen?

Ein Urheber hat das ausschließliche Recht, seine Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen.

Ein Urheber kann anderen Nutzungsrechte einräumen.

Werke an öffentlichen Plätzen oder Bauwerke dürfen in der Außenansicht abgelichtet, vervielfältigt und veröffentlicht werden.

Für den privaten Gebrauch dürfen einzelne Vervielfältigungen eines Werkes angefertigt werden, sofern es sich um rechtslegitime Vorlagen handelt.


Gesetze

Was ist das Urheberrechtsgesetz?

Das Urheberrecht ist ein Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) regelt Persönlichkeits-, Bild- und Verwertungsrechte im Zusammenhang von Schöpfer, Werk und Nutzung. Zugleich soll es zu einer Sicherung einer angemessenen Vergütung beitragen.

Das Urheberrecht ist vererblich. Es gilt grundsätzlich bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Es ist untergliedert in fünf Teile mit 143 Paragraphen. Der erste Teil regelt Näheres zum Urheberrecht, der zweite Teil befasst sich mit verwandten Schutzrechten, der dritte Teil behandelt Filme, im vierten Teil geht es um Schutz, Rechtsverletzungen und Strafen, der letzte Teil regelt Anwendungsbereiche.

Seit wann gibt es das Gesetz?

Am 09.09.1965 wurde das UrhG ausgefertigt. Wesentliche Änderungen für Schule und Wissenschaft traten zum 1.3.2018 in Kraft (zunächst gültig bis März 2023). Zuletzt wurde es am 28.11.2018 geändert.

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht?

Ein Urheberrecht schätzt ein Werk, das Leitungsschutzrecht schützt die Leistung, die in Verbindung mit einem Werk erbracht wird. So hat ein Komponist z.B. das Urheberrecht an einem Song. Ein Sänger, der eine ganz bestimmte Interpretation des Stücks präsentiert kann kein Urheberrecht aber Leistungsschutzrechte für diese Darbietungsleistung haben.


Schule und Wissenschaft

Welche Abschnitte sind relevant für Schule und Wissenschaft?

Für die Schule relevant ist § 60 (Teil 1, Abschnitt 5, Unterabschnitt 4). Es gibt hier eine Unterteilung in „Unterricht und Lehre„, „Unterrichts- und Lehrmedien“ sowie „wissenschaftliche Forschung„. Daneben gibt es weitere Wissenschaftsbereiche, für die es nähere Bestimmungen gibt (Museen, Bibliotheken etc.).

Wie ist die Regelung für Unterricht und Lehre?

In Bildungseinrichtungen (Kita, Schule, Hochschule, Berufsschule) dürfen für die Lehre bis zu 15% eines Werkes für Lehrende der Institution sowie Lernende einer Veranstaltung (und soweit für den Unterricht notwendig für Dritte) vervielfältigt, genutzt und zugänglich gemacht werden.

Abbildungen und Einzelbeiträge oder Werke geringen Umfangs dürfen vollständig genutzt werden.

Verboten ist allerdings die Aufnahme und öffentliche Wiedergabe dieser Werke, wenn sie öffentlich vorgetragen werden. Ausgenommen sind an Schulen auch Werke, die ausschließlich für den Schulunterricht erstellt sind, sowie insgesamt über die Lehre hinausgehende Nutzungen.

Was regelt § 60b Unterrichts- und Lehrmedien?

Lehrmedien sind Sammlungen, die Werke mehrerer Urheber zum Zweck der Lehre und Veranschaulichung vereinigen. Sie dürfen 10% eines veröffentlichten Werkes beinhalten. Ansonsten haben die näheren Bestimmungen von § 60a auch hier Gültigkeit.

Welche Regelungen gibt es für die wissenschaftliche Forschung?

Wie in der Schule dürfen hier bis zu 15% eines Werkes für einen abgegrenzten Personenkreis im Sinne der Forschung und einzelne Dritte zur Qualitätssicherung vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Für eigene wissenschaftliche Forschung dürfen sogar bis zu 75% eines Werkes vervielfältigt werden und Abbildungen, Einzelbeiträge aus Zeitschriften sogar zu 100%.

Verboten ist jedoch, Aufnahmen herzustellen und öffentlich zugänglich zu machen, wenn ein Werk Teil eines öffentlichen Vortrags bzw. einer Aufführung ist.

Welche weiteren Regelungen gibt es für die Schule?

Bildungseinrichtungen dürfen Aufnahmen von Werken aus Schulfunksendungen herstellen und im Unterricht verwenden. Am Ende des Folge-Schuljahres muss diese Aufnahme gelöscht werden.


Rechte und Nutzungsmöglichkeiten

Was geschieht bei Rechtsverletzungen?

Wenn man das Urheberecht verletzt, kann man vom Verletzen auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Es kann zu Abmahnungen und Entschädigungen kommen.

Bei unerlaubter gewerblicher Nutzung kann sogar eine Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder eine Geldstrafe drohen.

Wie kann ich legal geschützte Werke nutzen?

Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten kann ich ein Werk kostenfrei nutzen, z.B. für den rein privaten Gebrauch kann man Privatkopien erstellen (solange kein Kopierschutz oder illegale Vorlagen verwendet werden). Privatkopien dürfen per E-Mail an Familie und Freunde verschickt werden, aber z.B. nicht in Sozialen Medien geteilt, verlinkt, eingebettet oder veröffentlicht werden.

Darüber hinausgehend kann man für bestimmte Nutzungen bezahlen. Dabei gibt es Verwertungsgesellschaften wie die GEMA, die Urheber pauschal ein Honorar zahlen und Nutzern dann gegen Gebühr Werke (z.B. Songs) zur Verfügung stellen. Wenn man z.B. bei einer Aufnahme im Hintergrund fremde eingespielte Musik hört, muss man die Rechte vor der Veröffentlichung auf einer Homepage bei der GEMA einholen.

Klarheit gibt auch eine Rechteanfrage beim Urheber direkt. Eventuell erteilt ein Urheber auch eine kostenfreie Erlaubnis.

Zitieren kann bei der Verwendung von kürzeren Abschnitten eines Werkes das Mittel der Wahl sein. Eine Rechteanfrage oder Bezahlung ist nicht notwendig, allerdings müssen die Regeln für richtiges Zitieren beachtet werden (z.B. Anführungszeichen, Quellenangabe, Zweckgebundenheit, als Nebensache,…).

Was kann ich sonst nutzen?

Gemeinfreie Werke können verwendet werden. Diese haben keinen urheberrechtlichen Schutz oder der Schutz ist abgelaufen. Es gibt auch gemeinfreie E-Books  und Bilder bzw. Fotos. Man sollte aber immer nochmal nachprüfen, ob wirklich eine Gemeinfreiheit vorliegt. Quellen müssen bei der Weiterverwendung angegeben werden.

Streaming-Portale ermöglichen das Anschauen von Filmen oder Anhören von Musik und Wort. Es gibt kostenlose Portale wie YouTube oder kostenpflichtige wie Netflix, Amazon Prime, …

Open Content bzw. Inhalte unter Creative Commons (CC) – Lizenz können genutzt werden. Dabei sind die bestimmte Bedingungen zu beachten. Open Access bedeutet freier Zugang zu wissenschaftlichen Werken, Open Educational Resources (OER) bieten freie Bildungsmaterialien und Open Source ist freie Software.

YouTube-Videos kann man auch einbetten oder darauf verlinken. Andere Anbieter erlauben dies nicht.


Weitere Informationen: iRights, Klicksafe.